Start Produktübersicht Industriesprays Service Kontakt AGB  
Sie befinden sich hier: AGB
» Allgemeine Geschäftbedingungen
 
  §1 Allgemeines
§2 Angebote und Vertragsabschluß
§3 Preise
§4 Lieferzeiten
§5 Versand und Gefahrübergang
§6 Gewährleistung
§7 Haftungsbegrenzung
§8 Eigentumsvorbehalt
§9 Zahlung
§10 Datenverarbeitung
§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit


§1 Allgemeines
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§2 Angebote und Vertragsabschluß
  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich. Speziell ausgearbeitete Angebote sind 30 Tage gültig.
  2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn wir unser Einverständnis schriftlich erklärt haben.
  3. Angaben in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechtschreibfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
  4. Unsere Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster- und Kostenvorschläge dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt oder auf eine andere Art und weise Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
  5. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Wenn wir keine Auftragsbestätigung erstellen, gilt unsere Rechnung als Auftragsbestätigung.
§3 Preise
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung. Transport und Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten.Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung ausgewiesen.
  3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem oder tatsächlichen Liefertermin mehr als sechs Monate liegen, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise. Bei Übersteigen der vereinbarten Preise um mehr als 10 % ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
§4 Lieferzeiten
  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung von technischen Fragen voraus.
  2. Liefertermine- und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn unsere diesbezügliche, ausdrückliche Erklärung erfolgt ist.
  3. Wir haben Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit unserer Lieferung und Leistung nur dann zu vertreten, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, das Leistungshinderniss vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw, auch wenn die Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Dementsprechend bleibt unsere richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns enstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§5 Versand und Gefahrübergang
  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Person, oder Unternehmer übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
  3. Lieferung ab Werk gilt als vereinbart, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt.
  4. Die Verpackung erfolgt nach handelsüblichen Gesichtspunkten. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten und unter Ökologischen Gesichtspunkten zu sorgen.
» zum Seitenanfang

§6 Gewährleistung
  1. Ist die von uns erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft und/oder fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materailmängel ein, dürfen wir nach unserer Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern, oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit den Datum der Lieferung bzw. Annahme und beträgt sechs Monate, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz für Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind uns zwecks Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers derartige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung bereitzuhalten.
  4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn , daß die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
  5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen und Mischempfehlungen nicht eingehalten, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  7. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  8. Die vorstehenden Regelungen dieses § gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert.
  9. Stehen wir dem Besteller über unsere gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung unserer Produkte zur Verfügung, so haften wir gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
§7 Haftungsbegrenzung
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschuldung bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf eine Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch uns beruhen, sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen , die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz für fehlerhafte Produkte bleiben unberührt.

§8 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
  2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. soweit der dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns enstandenen Ausfall. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände, außer in den Fällen folgender Ziffern, zu veräußern, zu verschenken oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an uns ab.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände nimmt dieser für uns unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstandene Miteigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Besteller uns im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiter veräußert, so gilt die in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nir in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit anderen Waren weiter veräußert worden sind.
  5. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa enstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an uns ab.
  6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.
  7. Wenn der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen, nicht nur vorübergehend, um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  8. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtung uns gegenüber nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so können wir unbeschadet des uns zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Betrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung einer Verpflichtung gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so haben wir die Gegenstände zurückzugeben. Diese Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen.
» zum Seitenanfang

§9 Zahlung
  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Rechnungsstellung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug netto fällig und zahlbar.
  2. Bei Lieferungen mit einem Nettowarenwert weniger als 25,56 Euro berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 7,67 Euro. Für Rücklieferungen, die nicht durch unser Verschulden zustande kommen, behalten wir uns die Berechnung von ebenfalls 7,67 Euro vor.
  3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme efolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
  4. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Zudem sind wir berechtigt, Vorausleistungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  5. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  6. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden dem Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen enstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  7. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  8. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§10 Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller im Sinne des Datenschutzes zu speichern bzw. zu verarbeiten.

§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Bochum Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbearbeitung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Bochum Erfüllungsort.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bedingung und Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns hiervon nicht berührt.
» zum Seitenanfang

 
« zurück zur Startseite
 
Valid HTML 4.01! transparent Valid CSS! © 2005 - topright.de